Häufige Fragen
Der sprachliche Entwicklungsstand Ihres Kindes kann bereits im Alter von zwei bis drei Jahren erhoben werden. Ihr Kind befindet sich in diesem Alter in einer entscheidenden Phase des Spracherwerbs. Spricht Ihr Kind im Alter zwischen zwei und drei Jahren noch keine oder nur einzelne Wörter, kann eine logopädische Unterstützung in dieser Zeit sinnvoll sein.
Eine logopädische Untersuchung ist grundsätzlich sinnvoll, wenn Ihr Kind im Alter zwischen drei und vier Jahren undeutlich und unverständlich spricht, wenn es sich zurückzieht und oft soziale Situationen meidet und wenn es unzureichend versteht oder beim Sprechen ein Stottern zeigt.
In der ersten Phase der Befunderhebung spielen wir mit Ihrem Kind. In der Spielsituation können wir bereits beobachten, wie Ihr Kind versteht und wie es kommuniziert. Testverfahren kommen zum Einsatz, wenn Ihr Kind mit uns vertraut ist. Erklären Sie Ihrem Kind vor einer Vorstellung in unserer Praxis, dass es mit einer Logopädin spielen wird, die viel Erfahrung mit Kindern hat, die noch nicht so gut sprechen können.
Gerne beraten wir Sie zu Fragen rund um die (Sprach-)Entwicklung Ihres Kindes. Oftmals können in einem Erstgespräch bereits viele Fragen geklärt und hilfreiche Verhaltensweisen im Umgang mit Ihrem Kind gegeben werden.
Nehmen Sie Ihr Kind wahr und sprechen Sie mit Ihrem Kind über Dinge, die Ihr Kind beschäftigt. Lesen Sie Ihrem Kind vor, spielen und singen Sie mit Ihrem Kind. Teilen Sie mit Ihrem Kind Ihre Aufmerksamkeit und ermutigen Sie es, auch einmal in Ihrer Begleitung neue Erfahrungen zu machen.
Sprechen Sie mit Ihrem Kind in der Sprache, in der Sie sich am wohlsten fühlen. Für Kinder ist es in der Regel kein Problem, mit mehreren Sprachen aufzuwachsen.
Damit Ihr Kind auch Deutsch lernen kann, ist es wichtig, es in Kontakt mit der deutschen Sprache zu bringen. Zum Beispiel auf dem Spielplatz und in der Kindertagesstätte.
Die Therapie erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer ärztlichen Heilmittelverordnung. Die Heilmittelverordnung darf bei unserem ersten Termin nicht älter als 28 Tage sein.
Wenn eine entsprechende Heilmittelverordnung vorliegt, wird die Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kinder und Jugendliche sind von einer Zuzahlung befreit.
Bei privat versicherten Patienten*innen vereinbaren wir unsere Vergütung unmittelbar und rechnen mit Ihnen direkt ab. Je nach Ihrem Versicherungsumfang werden die Kosten von der Versicherung übernommen und Ihnen erstattet.
